O., Rz 294). Für die unentgeltliche Verbeiständung müssen grundsätzlich – und damit nach dem Gesagten auch für eine solche im Schlichtungsverfahren – zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sein. Mit anderen Worten ist in einem ersten Schritt die Mittellosigkeit als primäre Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 473; Rüegg/Rüegg, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 117 ZPO N 7). 3.6. Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO bedeutet das relative Unvermögen, mit den vorhandenen Mitteln zusätzlich die mutmasslichen Kosten eines konkreten Prozesses zu tragen (vgl. BGE 124 I 1 E. 2a).