(…) 3.5. Auch im Schlichtungsverfahren kommt die unentgeltliche Rechtspflege nur dem Bedürftigen zu, dessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Frage nach der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands stellt sich (auch) im Schlichtungsverfahren erst dann, wenn sowohl Mittellosigkeit als auch Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (Art. 117 lit. a und b ZPO) gegeben sind (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 473 f.; Schrank, a.a.O., Rz 294).