a und b ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). (…) 3.5. Auch im Schlichtungsverfahren kommt die unentgeltliche Rechtspflege nur dem Bedürftigen zu, dessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.