SR 272]) abgedeckten Verfahren fällt auch das Schlichtungsverfahren, wie aus der Spezialregelung von Art. 113 Abs. 1 ZPO über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren zu folgern ist. Zur Beurteilung des Anspruchs sind die allgemeinen Kriterien anwendbar (Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2015, Rz 293 f., mit Hinweisen). 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO).