Dabei ist ein strenger Massstab anzulegen. Ist es dem Gesuchsteller möglich, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie insbesondere auch für die Kosten für die allfällige Rechtsverbeiständung binnen nützlicher Frist selber aufzukommen, kann er nicht als mittellos bezeichnet werden. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.1. Unter die vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) abgedeckten Verfahren fällt auch das Schlichtungsverfahren, wie aus der Spezialregelung von Art.