{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-23-22_2023-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10997", "Checksum": "adb83c4ba5de72347a03ed9339e8fc94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1C 23 22", "2023 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2023 1C 23 22 (2023 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2023 1C 23 22 (2023 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2023 1C 23 22 (2023 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Frage nach der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands stellt sich auch im Schlichtungsverfahren erst dann, wenn sowohl Mittellosigkeit als auch Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren gegeben sind. In einem ersten Schritt ist die Mittellosigkeit als primäre Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen. Dabei ist ein strenger Massstab anzulegen. Ist es dem Gesuchsteller möglich, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie insbesondere auch für die Kosten für die allfällige Rechtsverbeiständung binnen nützlicher Frist selber aufzukommen, kann er nicht als mittellos bezeichnet werden. | Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. a und b ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. | Unentgeltliche Rechtspflege"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:28", "Checksum": "8f8361f8e98df4a628d0ba286606300c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2023 1C 23 22 (2023 I Nr. 4)\nRegeste:\nDie Frage nach der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands stellt sich auch im Schlichtungsverfahren erst dann, wenn sowohl Mittellosigkeit als auch Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren gegeben sind. In einem ersten Schritt ist die Mittellosigkeit als primäre Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen. Dabei ist ein strenger Massstab anzulegen. Ist es dem Gesuchsteller möglich, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie insbesondere auch für die Kosten für die allfällige Rechtsverbeiständung binnen nützlicher Frist selber aufzukommen, kann er nicht als mittellos bezeichnet werden. | Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. a und b ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. | Unentgeltliche Rechtspflege\n\n %), der Mietzins von Fr. 755.-- (inkl. Nebenkosten) und der Anteil Steuern von Fr. 14.-- (1/12 von ca. Fr. 170.--). Der zivilprozessuale Notbedarf beträgt somit total Fr. 2'209.-- Daraus ergibt sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 191.--. (…) Damit ist es dem Gesuchsteller (…) möglich, für die Kosten einer allfälligen Rechtsverbeiständung im vorliegenden Schlichtungsverfahren (vgl. oben E. 3.6 und 3.7) binnen nützlicher Frist selber aufzukommen. Er hat insofern und insoweit nicht als mittellos zu gelten (vgl. oben E. 3.5). |"}