ausführlich BGer-Urteil 4A_580/2019 vom 16.4.2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). 5.2. Vorliegend hat der Gesuchsteller vorinstanzlich weder behauptet noch belegt, dass die besagte Voraussetzung für die beantragte vorläufige Einstellung der Betreibung erfüllt, d.h. dass bereits eine Pfändung erfolgt wäre. Vielmehr ergibt sich bereits aus seinem vorinstanzlich gestellten Antrag, wonach die Betreibung Nr. (…) "im Hinblick auf die Fortsetzung der Betreibung" im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig einzustellen sei, dass in der besagten Betreibung noch nicht einmal das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist (…).