dass eine vorläufige Einstellung jederzeit, d.h. auch vor einer Pfändung erfolgen könnte, solange dies vor der Verwertung bzw. Verteilung geschehe. Vielmehr hat das Gericht das Betreibungsverfahren so lange laufenzulassen, bis der Gläubiger durch dieses selbst Sicherheit für die Forderung erhält, d.h. in der Spezialexekution bis zur Pfändung. Vorher kann die Betreibung nicht vorläufig eingestellt werden (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., Art. 85a SchKG N 13; Bodmer/Bangert, a.a.O., Art. 85a SchKG N 22; Brönnimann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkomm. SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 85a SchKG N 14; ausführlich BGer-Urteil 4A_580/2019 vom 16.4.2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).