85a Abs. 2 SchKG bestimmt weiter den Zeitpunkt, in welchem die Betreibung vorläufig eingestellt werden kann: In der Betreibung auf Pfändung, welcher der Gesuchsteller unbestrittenermassen untersteht, kann dies (erst) vor der Verwertung (also erst nach der Durchführung der Pfändung) oder, wenn die Verwertung bereits erfolgt ist, vor der Verteilung geschehen. Nach einhelliger Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt Art. 85a Abs. 2 SchKG nicht etwa einen spätestmöglichen Zeitpunkt in dem Sinne, dass eine vorläufige Einstellung jederzeit, d.h. auch vor einer Pfändung erfolgen könnte, solange dies vor der Verwertung bzw. Verteilung geschehe.