SchKG sieht für die Klage nach Art. 85a SchKG ein vorsorgliches Massnahmeverfahren vor, welches in den Grundzügen bereits in dieser Bestimmung geregelt ist. So bestimmt Art. 85a Abs. 2 SchKG, dass das Gericht beide Parteien anzuhören hat. Sodann schreibt Art. 85a Abs. 2 SchKG einen vom Massnahmeverfahren nach Art. 261 ff. ZPO abweichenden Beweisgrad vor, indem eine vorläufige Einstellung der Betreibung nur erfolgen kann, wenn die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheint (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Komm. SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 85a SchKG N 10-12). Art. 85a Abs. 2