SRL Nr. 260]). 3.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um vorläufige Einstellung der Betreibung mit dem fehlenden Nachweis des Gesuchstellers, dass seine Prozesschancen im Hauptverfahren deutlich besser wären als jene der Gesuchstellerin bzw. dass seine Klage sehr wahrscheinlich begründet sei. 4. Die Rechtsmittelinstanz verfügt vorliegend über volle Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. In der Rechtsanwendung ist sie frei (Art. 57 ZPO), d.h. sie ist weder durch die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts noch durch jene des Rechtsmittelklägers gebunden (BGer-Urteile 4A_376/2016 vom 2.12.2016 E. 3.2.2, 4A_218/2017 vom 14.7.2017 E. 3.1.2).