321 Abs. 2 ZPO) und wurde gewahrt. Weiter kam dem Rechtsmittel so oder anders nicht bereits von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b und Art. 325 ZPO). Zuständig ist schliesslich so oder anders der Einzelrichter des Kantonsgerichts (§ 18a Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260]).