Da indes vorliegend die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des richtigen Rechtsmittels erfüllt sind, das Rechtsmittel als Ganzes umgewandelt werden kann, die Umwandlung die Rechte der Gesuchsgegnerin nicht beeinträchtigen und der Irrtum des Rechtsvertreters des Gesuchstellers in Bezug auf das Erkennen der falschen Rechtsmittelbelehrung nicht auf einem groben Fehler beruht, kann die Beschwerde ausnahmsweise in eine Berufung umgewandelt und als solche behandelt werden (ausführlich BGer-Urteil 5A_46/2020 vom 17.11.2020 E. 4.1 ff., mit Hinweisen). Die Rechtsmittelfrist betrug im Übrigen so oder anders zehn Tage (vgl. Art. 314 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) und wurde gewahrt.