Die Konversion eines unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges ist nur sehr eingeschränkt möglich. Da indes vorliegend die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des richtigen Rechtsmittels erfüllt sind, das Rechtsmittel als Ganzes umgewandelt werden kann, die Umwandlung die Rechte der Gesuchsgegnerin nicht beeinträchtigen und der Irrtum des Rechtsvertreters des Gesuchstellers in Bezug auf das Erkennen der falschen Rechtsmittelbelehrung nicht auf einem groben Fehler beruht, kann die Beschwerde ausnahmsweise in eine Berufung umgewandelt und als solche behandelt werden (ausführlich BGer-Urteil 5A_46/2020 vom 17.11.2020 E. 4.1 ff., mit Hinweisen).