vgl. auch Art. 309 lit. b Ziff. 4 ZPO, wonach die Berufung nur gegen die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung nach Art. 85 SchKG – und damit nicht auch nach Art. 85a SchKG – unabhängig vom Streitwert unzulässig ist). 2.2. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist von Amtes wegen zu prüfen. Die Konversion eines unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges ist nur sehr eingeschränkt möglich.