{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-21-13_2021-04-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10871", "Checksum": "231c26e61d3b87cc4b29080b46f97636"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1C 21 13", "2021 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.04.2021 1C 21 13 (2021 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 29.04.2021 1C 21 13 (2021 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 29.04.2021 1C 21 13 (2021 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für die Konversion eines unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges (E. 2).\r\nEine Betreibung kann erst dann nach Art. 85a SchKG vorläufig eingestellt werden, wenn der Gläubiger durch das Betreibungsverfahren selbst Sicherheit für die Forderung erhalten hat (E. 5). | Art. 85a SchKG; Art. 57 ZPO, Art. 308 f. ZPO | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:48", "Checksum": "8f17db08cf8f5204c63faab13aa26f3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.04.2021 1C 21 13 (2021 I Nr. 4)\nRegeste:\nVoraussetzungen für die Konversion eines unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges (E. 2).\r\nEine Betreibung kann erst dann nach Art. 85a SchKG vorläufig eingestellt werden, wenn der Gläubiger durch das Betreibungsverfahren selbst Sicherheit für die Forderung erhalten hat (E. 5). | Art. 85a SchKG; Art. 57 ZPO, Art. 308 f. ZPO | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n dass die besagte Voraussetzung für die beantragte vorläufige Einstellung der Betreibung erfüllt, d.h. dass bereits eine Pfändung erfolgt wäre. Vielmehr ergibt sich bereits aus seinem vorinstanzlich gestellten Antrag, wonach die Betreibung Nr. (…) \"im Hinblick auf die Fortsetzung der Betreibung\" im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig einzustellen sei, dass in der besagten Betreibung noch nicht einmal das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist (…). 5.3. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Ergebnis zu Recht abgelehnt bzw. die Betreibung im Ergebnis zu Recht nicht vorläufig eingestellt. Dies führt zur Abweisung des Antrags des Gesuchstellers auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und auf vorläufige Einstellung der Betreibung durch die Rechtsmittelinstanz. Die besagte Voraussetzung für die vorläufige Einstellung, eine erfolgte Pfändung, ist nicht erfüllt. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den Prozesschancen des Gesuchstellers im Hauptverfahren bzw. zu deren Beurteilung durch die Vorinstanz (…). Sollte es in der besagten Betreibung zu einer Pfändung kommen und die Hauptsache dannzumal noch hängig sein, dürfte es dem Gesuchsteller – analog zur Möglichkeit im Massnahmeverfahren nach Art. 261 ff. ZPO, nach Ablehnung der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme das Gesuch aufgrund seither veränderter Umstände (echte Noven) neu anzubringen (vgl. Sprecher, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 261 ZPO N 100) – wohl unbenommen sein, sein Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung nach erfolgter Pfändung neu anzubringen. Darüber ist indes vorliegend nicht abschliessend zu befinden. |"}