O., S. 814). Der Anwältin der Beklagten musste klar sein, dass das "Abmelden" von der Schlichtungsverhandlung, wie sie es am Vortag der Verhandlung durch eine Mitarbeiterin telefonisch ausrichten liess, nicht als entschuldigtes Nichterscheinen gewertet werden kann (ausführlich dazu oben E. 5.4). Eines entsprechenden zusätzlichen Hinweises der Schlichtungsbehörde bedurfte es anlässlich des Telefonats ebenso wenig wie eines nochmaligen Hinweises auf die Möglichkeit der Ausfällung einer Ordnungsbusse. Die Berufung auf eine Gehörsverletzung geht vor diesem Hintergrund fehl. 5.6 Zusammenfassend ist die vorliegend ausgefällte Ordnungsbusse von Fr. 300.-- nicht zu beanstanden. (…) |