Vorliegend wurde die Beklagte bzw. deren Vertreterin bereits mit der Vorladung vom 9. August 2019 ausdrücklich auf die Möglichkeit der Ausfällung einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.-- bei unentschuldigtem oder ungenügend entschuldigtem Ausbleiben der Parteien oder bei mutwilliger Prozessführung hingewiesen. Damit ist den oben erwähnten Grundsätzen sowie, entgegen der Auffassung der Beklagten, auch dem rechtlichen Gehör Genüge getan (vgl. BGE 141 III 265 E. 5.3 f.; Koller, a.a.O., S. 814).