Eine wesentliche Voraussetzung für das Ausfällen einer Ordnungsbusse ist nach den auch im Zivilverfahren geltenden Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und des Handelns nach Treu und Glauben sowie mit Blick auf das rechtliche Gehör der Parteien deren vorgängige Androhung (vgl. BGE 141 III 265 E. 5.2). Vorliegend wurde die Beklagte bzw. deren Vertreterin bereits mit der Vorladung vom 9. August 2019 ausdrücklich auf die Möglichkeit der Ausfällung einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.-- bei unentschuldigtem oder ungenügend entschuldigtem Ausbleiben der Parteien oder bei mutwilliger Prozessführung hingewiesen.