Die Ansicht, eine Einigung mit der Gegenpartei sei unwahrscheinlich oder unmöglich, entbindet nicht von der Erscheinungspflicht. Wenn eine Rechtsanwältin nach einem bewilligten Verschiebungsgesuch am Vortag der Schlichtungsverhandlung ohne Angabe eines hinreichenden Entschuldigungsgrundes ausrichten lässt, sie werde an der Verhandlung nicht teilnehmen, liegen qualifizierte Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, welche das Aussprechen einer Ordnungsbusse gestützt auf Art. 128 Abs. 1 und 3 ZPO rechtfertigen (vgl. oben E. 5.3; vgl. auch Koller, Die mietrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2015, in ZBJV 2016, S. 812-814).