Ein solches Vorgehen lässt sich auch nicht mit dem Umstand begründen oder gar rechtfertigen, eine gütliche Einigung habe ihr mehr als unwahrscheinlich geschienen, da bereits vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs versucht worden sei, eine gütliche Einigung herbeizuführen, da die Differenzen zu gross seien und da auch in anderen Verfahren keine gütliche Einigung erzielt worden sei. Die Ansicht, eine Einigung mit der Gegenpartei sei unwahrscheinlich oder unmöglich, entbindet nicht von der Erscheinungspflicht.