Es geht deshalb nicht an, sich einfach selber zu "entschuldigen", d.h. sich selber von der Verhandlung zu dispensieren bzw. sich "abzumelden", wie dies vorliegend die Rechtsvertreterin der Beklagten tat. Ein solches Vorgehen lässt sich auch nicht mit dem Umstand begründen oder gar rechtfertigen, eine gütliche Einigung habe ihr mehr als unwahrscheinlich geschienen, da bereits vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs versucht worden sei, eine gütliche Einigung herbeizuführen, da die Differenzen zu gross seien und da auch in anderen Verfahren keine gütliche Einigung erzielt worden sei.