Grundsätzlich kann Säumnis an der Schlichtungsverhandlung etwa durch Unfall oder plötzliche Erkrankung entschuldigt werden. Nicht als entschuldigt gelten kann, wer sein Fernbleiben ohne Angabe eines hinreichenden Entschuldigungsgrundes (wie etwa Unfall oder plötzliche Erkrankung) ankündigt. Dies deshalb nicht, weil die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung weder fakultativ noch optional ist; sie steht nicht im Belieben der Parteien. Es geht deshalb nicht an, sich einfach selber zu "entschuldigen", d.h. sich selber von der Verhandlung zu dispensieren bzw. sich "abzumelden", wie dies vorliegend die Rechtsvertreterin der Beklagten tat.