200 Abs. 1 ZPO). Zwar traf die Beklagte aufgrund ihres ausserkantonalen Wohnsitzes keine persönliche Erscheinungspflicht an der Schlichtungsverhandlung, jedoch hätte sie sich gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes an der Verhandlung (von ihrer Rechtsanwältin) vertreten lassen müssen (vgl. Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO). Für die Vertretung gilt in Bezug auf Erscheinungspflicht, Säumnis etc. in solchen Fällen dasselbe wie für die Partei (vgl. Gozzi, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 147 ZPO N 8). Grundsätzlich kann Säumnis an der Schlichtungsverhandlung etwa durch Unfall oder plötzliche Erkrankung entschuldigt werden.