Gründe der Verhandlung fernbleibt (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich RU120066 vom 3.12.2012 E. 2.2, publ. in: ZR 2012 Nr. 91). Diesen Anwendungsfällen aus der Praxis ist gemeinsam, dass die betroffene Partei tatsächliche Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte und der Verhandlung bewusst fernblieb, was hier unbestrittenermassen der Fall war. 5.4 Dem Schlichtungsverfahren kommt im schweizerischen Zivilprozess eine wichtige Bedeutung zu. Dies gilt allgemein, ganz besonders aber bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen, für welche paritätische Schlichtungsbehörden vorgesehen sind (Art. 200 Abs. 1 ZPO).