Mut- oder böswillige Prozessführung ist zurückhaltend anzunehmen. Sie ist zu bejahen, wenn neben dem unentschuldigten Fernbleiben als solchem zusätzlich ein vorsätzliches, sachlich nicht leicht zu rechtfertigendes prozessuales Fehlverhalten einer Partei vorliegt (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich RU120066 vom 3.12.2012 E. 2.2, publ. in: ZR 2012 Nr. 91).