Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – angesichts der Bedeutung der persönlichen Anwesenheit der Parteien (bzw. im Falle von Art. 204 Abs. 3 ZPO ihrer Vertretung) für die Durchführung einer wirksamen Schlichtung (vgl. dazu BGE 140 III 70 E. 4.3) – nicht von vorherein ausgeschlossen, dass die Schlichtungsbehörde eine Partei, die der Schlichtungsverhandlung ohne Grund fernbleibt und damit nicht nur prozessual säumig ist, sondern gleichzeitig ihre Pflicht zum persönlichen Erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO) verletzt, gemäss Art. 128 Abs. 1 oder 3 ZPO bestraft.