Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Säumnis einer Partei an der Schlichtungsverhandlung (Art. 206 ZPO) disziplinarisch geahndet werden kann, wird in der Lehre kontrovers diskutiert (vgl. dazu die Übersicht der diversen Meinungen und Begründungen bei Schrank, a.a.O., S. 145 ff. Rz 245-249). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – angesichts der Bedeutung der persönlichen Anwesenheit der Parteien (bzw. im Falle von Art.