| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. Die Befugnis, das Verhalten einer Partei im Prozess disziplinarisch zu ahnden, steht nicht nur dem "Gericht" (vgl. Art. 128 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), sondern auch der Schlichtungsbehörde zu (BGE 141 III 265 E. 3.2; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2015, S. 144 Rz 243). (…) 5. 5.1 Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Säumnis einer Partei an der Schlichtungsverhandlung (Art.