{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-19-28_2020-03-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10804", "Checksum": "1bd8fc0fa2d65c2cf6ab6b58cb01b8e0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1C 19 28", "2020 I Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 06.03.2020 1C 19 28 (2020 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 06.03.2020 1C 19 28 (2020 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 06.03.2020 1C 19 28 (2020 I Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wenn eine Rechtsanwältin nach einem bewilligten Verschiebungsgesuch am Vortag der Schlichtungsverhandlung ohne Angabe eines hinreichenden Entschuldigungsgrundes ausrichten lässt, sie werde an der Verhandlung nicht teilnehmen, liegen qualifizierte Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, welche das Aussprechen einer Ordnungsbusse gestützt auf Art. 128 Abs. 1 und 3 ZPO rechtfertigen. | Art. 128 ZPO, Art. 204 ZPO, Art. 206 ZPO | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:42", "Checksum": "f6c1acae192bcc49eaa6a7dd0dd019e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 06.03.2020 1C 19 28 (2020 I Nr. 5)\nRegeste:\nWenn eine Rechtsanwältin nach einem bewilligten Verschiebungsgesuch am Vortag der Schlichtungsverhandlung ohne Angabe eines hinreichenden Entschuldigungsgrundes ausrichten lässt, sie werde an der Verhandlung nicht teilnehmen, liegen qualifizierte Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, welche das Aussprechen einer Ordnungsbusse gestützt auf Art. 128 Abs. 1 und 3 ZPO rechtfertigen. | Art. 128 ZPO, Art. 204 ZPO, Art. 206 ZPO | Zivilprozessrecht\n\n vorliegend die Rechtsvertreterin der Beklagten tat. Ein solches Vorgehen lässt sich auch nicht mit dem Umstand begründen oder gar rechtfertigen, eine gütliche Einigung habe ihr mehr als unwahrscheinlich geschienen, da bereits vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs versucht worden sei, eine gütliche Einigung herbeizuführen, da die Differenzen zu gross seien und da auch in anderen Verfahren keine gütliche Einigung erzielt worden sei. Die Ansicht, eine Einigung mit der Gegenpartei sei unwahrscheinlich oder unmöglich, entbindet nicht von der Erscheinungspflicht. Wenn eine Rechtsanwältin nach einem bewilligten Verschiebungsgesuch am Vortag der Schlichtungsverhandlung ohne Angabe eines hinreichenden Entschuldigungsgrundes ausrichten lässt, sie werde an der Verhandlung nicht teilnehmen, liegen qualifizierte Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, welche das Aussprechen einer Ordnungsbusse gestützt auf Art. 128 Abs. 1 und 3 ZPO rechtfertigen (vgl. oben E. 5.3; vgl. auch Koller, Die mietrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2015, in ZBJV 2016, S. 812-814). 5.5 Eine wesentliche Voraussetzung für das Ausfällen einer Ordnungsbusse ist nach den auch im Zivilverfahren geltenden Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und des Handelns nach Treu und Glauben sowie mit Blick auf das rechtliche Gehör der Parteien deren vorgängige Androhung (vgl. BGE 141 III 265 E. 5.2). Vorliegend wurde die Beklagte bzw. deren Vertreterin bereits mit der Vorladung vom 9. August 2019 ausdrücklich auf die Möglichkeit der Ausfällung einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.-- bei unentschuldigtem oder ungenügend entschuldigtem Ausbleiben der Parteien oder bei mutwilliger Prozessführung hingewiesen. Damit ist den oben erwähnten Grundsätzen sowie, entgegen der Auffassung der Beklagten, auch dem rechtlichen Gehör Genüge getan (vgl. BGE 141 III 265 E. 5.3 f.; Koller, a.a.O., S. 814). Der Anwältin der Beklagten musste klar sein, dass das \"Abmelden\" von der Schlichtungsverhandlung, wie sie es am Vortag der Verhandlung durch eine Mitarbeiterin telefonisch ausrichten liess, nicht als entschuldigtes Nichterscheinen gewertet werden kann (ausführlich dazu oben E. 5.4). Eines entsprechenden zusätzlichen Hinweises der Schlichtungsbehörde bedurfte es anlässlich des Telefonats ebenso wenig wie eines nochmaligen Hinweises auf die Möglichkeit der Ausfällung einer Ordnungsbusse. Die Berufung auf eine Gehörsverletzung geht vor diesem Hintergrund fehl. 5.6 Zusammenfassend ist die vorliegend ausgefällte Ordnungsbusse von Fr. 300.-- nicht zu beanstanden. (…) |"}