154 ZPO bzw. vorliegend Art. 158 ZPO) und sie bedurfte neben der Bezeichnung der Parteien und der zu edierenden Urkunden sowie den erfolgten Hinweisen auch keiner weiteren Begründung. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, vor Erlass der definitiven Aufforderung Einwendungen gegen die ihr auferlegte Urkundenedition zu erheben, wurde ihr rechtliches Gehör gewahrt. Deshalb und weil ihr auch noch keine Sanktionen angedroht wurden, hat sie derzeit nicht nur keinen nicht leicht wiedergutzumachenden, sondern noch gar keinen Nachteil erlitten. Der Vorinstanz ist mithin keine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. |