Kommt sie zum Schluss, dass die Verweigerung unberechtigt ist, wird sie dies begründen und eine erneute Aufforderung in Form einer Verpflichtung zur Edition unter Androhung der Säumnisfolgen erlassen. Gegen eine solche Verfügung wäre dann nach dem Gesagten die Beschwerde gemäss Art. 167 Abs. 3 ZPO zulässig. Auf die vorliegend bereits gegen die Aufforderung zur Mitwirkung erhobene Beschwerde ist unter diesem Titel (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 167 Abs. 3 ZPO) nicht einzutreten (vgl. Obergericht des Kantons Zürich, a.a.O., E. B.2 f.).