Die Beschwerdeführerin gelangte sodann mit einer weiteren Eingabe an die Vorinstanz, nahm weiter Stellung zur Editionsverfügung, ersuchte um Berücksichtigung der Argumente in deren Entscheid und hielt an der Verweigerung der Mitwirkung fest. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wird die Vorinstanz zu würdigen und danach über die Editionspflicht der Beschwerdeführerin definitiv zu entscheiden haben. Kommt sie zum Schluss, dass die Verweigerung unberechtigt ist, wird sie dies begründen und eine erneute Aufforderung in Form einer Verpflichtung zur Edition unter Androhung der Säumnisfolgen erlassen.