Die Vorinstanz hat vorliegend noch nicht definitiv über die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin entschieden und hat auch noch keine Sanktionen angedroht. Sie hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung – in Anwendung des eben beschriebenen zweistufigen Verfahrens – erst zur Mitwirkung aufgefordert und sie ordnungsgemäss (Art. 161 Abs. 1 ZPO) über ihre Verweigerungsrechte, die Säumnisfolgen und mögliche Sanktionen bei ungerechtfertigter Verweigerung aufgeklärt. Gleichzeitig hat sie der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, Verweigerungsrechte geltend und glaubhaft zu machen.