Kommt es zum Schluss, dass die Verweigerung unberechtigt ist, erlässt es in einem zweiten Schritt eine erneute Aufforderung in Form einer Verpflichtung zur Einreichung der Urkunden unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Säumnisfolgen. Diese definitive Aufforderung ist mit Beschwerde anfechtbar, die blosse Anordnung der Mitwirkung hingegen noch nicht (Obergericht des Kantons Zürich, a.a.O., E. B.2). 4.4. Die Vorinstanz hat vorliegend noch nicht definitiv über die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin entschieden und hat auch noch keine Sanktionen angedroht.