165 f. ZPO ersucht, bestimmte Urkunden einzureichen, und darauf aufmerksam gemacht, dass die unberechtigte Verweigerung im Sinne von Art. 167 Abs. 1 ZPO sanktioniert werden kann. Bestreitet der Dritte daraufhin seine Mitwirkungspflicht, so entscheidet das Gericht darüber, ob die geltend gemachten Verweigerungsgründe berechtigt sind oder nicht. Kommt es zum Schluss, dass die Verweigerung unberechtigt ist, erlässt es in einem zweiten Schritt eine erneute Aufforderung in Form einer Verpflichtung zur Einreichung der Urkunden unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Säumnisfolgen.