Das Bundesgericht hat diese Frage bislang offengelassen (BGer-Urteil 5A_384/2014 vom 12.12.2014 E. 4.1, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich ist die blosse Aufforderung zur Mitwirkung noch nicht mittels Beschwerde anfechtbar, sondern erst die definitive, mit Androhung einer Sanktion verbundene Aufforderung des Gerichts zur Urkundenedition nach Prüfung der geltend gemachten Verweigerungsgründe (Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss RE150004-O/U vom 19.5.2015). Dem ist zuzustimmen.