167 Abs. 3 ZPO). 4.3. In der Lehre ist umstritten, ob die Beschwerde nach Art. 167 Abs. 3 ZPO nur dann zulässig ist, wenn das Gericht effektiv Sanktionen androht, wobei es dann zulässig sein müsste, die Vorfrage von Bestand und Umfang der Mitwirkungspflicht mitzuprüfen, oder ob diese Beschwerde auch dann zur Verfügung steht, wenn das Gericht bloss die Mitwirkung bzw. eine bestimmte Beweismassnahme anordnet, ohne bereits Sanktionen vorzusehen. Das Bundesgericht hat diese Frage bislang offengelassen (BGer-Urteil 5A_384/2014 vom 12.12.2014 E. 4.1, mit Hinweisen).