161 Abs. 1 ZPO). Verweigert ein Dritter die Mitwirkung unberechtigterweise, so kann das Gericht eine Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.-- anordnen, die Strafandrohung nach Art. 292 StGB aussprechen oder die zwangsweise Durchsetzung anordnen (Art. 167 Abs. 1 lit. a-c ZPO); der Dritte kann die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten (Art. 167 Abs. 3 ZPO).