Aus den Erwägungen: 4.2. Gemäss Art. 160 Abs. 1 ZPO sind Parteien und Dritte grundsätzlich zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Sie haben insbesondere Urkunden herauszugeben, ausser es handle sich um anwaltliche Korrespondenz (vgl. Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Gegenstück zur Mitwirkungspflicht bilden die Verweigerungsrechte der Parteien (Art. 163 ZPO) und der Dritten (Art. 165 f. ZPO), welche die Mitwirkungsrechte eingrenzen. Das Gericht hat die Parteien und Dritte über die Mitwirkungspflicht, das Verweigerungsrecht und die Säumnisfolgen aufzuklären (Art. 161 Abs. 1 ZPO).