SR 272) die Herausgabe der Urkunden verweigert werden könne, dass ein entsprechendes Begehren geltend und glaubhaft zu machen sei, dass Säumnis die gleiche Wirkung wie eine unberechtigte Weigerung habe und dass das Gericht bei einer unberechtigten Weigerung die Sanktionen gemäss Art. 167 Abs. 1 ZPO anordnen könne. Sodann enthielt die Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung, wonach sie innert zehn Tagen beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden könne. Aus den Erwägungen: 4.2. Gemäss Art. 160 Abs. 1 ZPO sind Parteien und Dritte grundsätzlich zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet.