| | Entscheid: | Der Instruktionsrichter des Bezirksgerichts ersuchte die (am Prozess nicht als Partei beteiligte) Beschwerdeführerin mittels Verfügung, Unterlagen einzureichen. Die Verfügung enthielt u.a. die Hinweise, dass unter den Voraussetzungen von Art. 165 und 166 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) die Herausgabe der Urkunden verweigert werden könne, dass ein entsprechendes Begehren geltend und glaubhaft zu machen sei, dass Säumnis die gleiche Wirkung wie eine unberechtigte Weigerung habe und dass das Gericht bei einer unberechtigten Weigerung die Sanktionen gemäss Art. 167 Abs. 1 ZPO anordnen könne.