{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1C-19-1_2019-02-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10724", "Checksum": "bbfc88433d8fb11b59a3470caa31bc4f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1C 19 1", "2019 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 05.02.2019 1C 19 1 (2019 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 05.02.2019 1C 19 1 (2019 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 05.02.2019 1C 19 1 (2019 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht bei der Beweiserhebung: Die Aufforderung des Gerichts zur Urkundenedition nach Prüfung der geltend gemachten Verweigerungsgründe ist mittels Beschwerde anfechtbar, die blosse Aufforderung zur Mitwirkung hingegen (noch) nicht. | Art. 160 Abs. 1 ZPO, Art. 161 Abs. 1 ZPO, Art. 163 ZPO, Art. 165 ZPO, Art. 166 ZPO, Art. 167 Abs. 1 und 3 ZPO | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:55", "Checksum": "97ca885277689f984a492090d33b31fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 05.02.2019 1C 19 1 (2019 I Nr. 2)\nRegeste:\nMitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht bei der Beweiserhebung: Die Aufforderung des Gerichts zur Urkundenedition nach Prüfung der geltend gemachten Verweigerungsgründe ist mittels Beschwerde anfechtbar, die blosse Aufforderung zur Mitwirkung hingegen (noch) nicht. | Art. 160 Abs. 1 ZPO, Art. 161 Abs. 1 ZPO, Art. 163 ZPO, Art. 165 ZPO, Art. 166 ZPO, Art. 167 Abs. 1 und 3 ZPO | Zivilprozessrecht\n\n vorliegend bereits gegen die Aufforderung zur Mitwirkung erhobene Beschwerde ist unter diesem Titel (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 167 Abs. 3 ZPO) nicht einzutreten (vgl. Obergericht des Kantons Zürich, a.a.O., E. B.2 f.). 4.5. Soweit die Beschwerdeführerin allgemeine Beschwerdegründe vorbringt (unrichtige Rechtsanwendung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO), sind diese nicht stichhaltig. Entgegen ihrer Auffassung handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um eine Beweisverfügung (solche ergehen vor den Beweisabnahmen, richten sich an die Parteien, bezeichnen die zugelassenen Beweismittel und bestimmen, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt; vgl. Art. 154 ZPO bzw. vorliegend Art. 158 ZPO) und sie bedurfte neben der Bezeichnung der Parteien und der zu edierenden Urkunden sowie den erfolgten Hinweisen auch keiner weiteren Begründung. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, vor Erlass der definitiven Aufforderung Einwendungen gegen die ihr auferlegte Urkundenedition zu erheben, wurde ihr rechtliches Gehör gewahrt. Deshalb und weil ihr auch noch keine Sanktionen angedroht wurden, hat sie derzeit nicht nur keinen nicht leicht wiedergutzumachenden, sondern noch gar keinen Nachteil erlitten. Der Vorinstanz ist mithin keine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. |"}