Die Vorinstanz hat weder das ihr in der Frage nach der Anwendung von § 2 Abs. 2 JusKV noch das ihr bei der Festsetzung des Honorars zustehende Ermessen missbraucht. Ein Honorar von Fr. 9'000.-- (und damit unter Berücksichtigung der zu Recht nach Massgabe von § 33 JusKV festgesetzten Auslagen von Fr. 150.-- sowie der zu Recht hinzugerechneten MWST von Fr. 704.55 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 9'854.55) erscheint denn auch unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht offensichtlich unhaltbar, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehend, eine Norm krass verletzend oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufend, wie dies zur Bejahung