5.6 Zusammenfassend und abschliessend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Festsetzung des Honorars des Anwalts des Beklagten auch andere Lösungen vertretbar gewesen wären als das Doppelte des ordentlichen Maximums gemäss Tarif, diese von der Vorinstanz vorgenommene Festsetzung indes nicht willkürlich ist. Die Vorinstanz hat weder das ihr in der Frage nach der Anwendung von § 2 Abs. 2 JusKV noch das ihr bei der Festsetzung des Honorars zustehende Ermessen missbraucht.