Angesichts der zwar namentlich für den Beklagten bedeutsamen Sache, des vergleichsweise indes doch eher tiefen Streitwerts, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung auch unter diesem Aspekt gut nachvollziehbar. 5.6 Zusammenfassend und abschliessend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Festsetzung des Honorars des Anwalts des Beklagten auch andere Lösungen vertretbar gewesen wären als das Doppelte des ordentlichen Maximums gemäss Tarif, diese von der Vorinstanz vorgenommene Festsetzung indes nicht willkürlich ist.