Fest steht weiter, dass eine Parteientschädigung gemäss Tarif bei vergleichsweise geringen Streitwerten im Verhältnis zur Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie zu der damit für den Anwalt verbundenen Verantwortung und der von ihm in gebotener Weise aufgewendeten Zeit (vgl. BGer-Urteil 4A_171/2017 vom 26.9.2017 E. 5.2) eher Grund und Anlass zu einer Erhöhung gemäss § 2 Abs. 2 JusKV bietet als eine Parteientschädigung gemäss Tarif bei hohen Streitwerten. Angesichts der zwar namentlich für den Beklagten bedeutsamen Sache, des vergleichsweise indes doch eher tiefen Streitwerts, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung auch unter diesem Aspekt gut nachvollziehbar.