Ob sich dies unter dem Strich in etwa ausgleicht, wie die Klägerin mutmasst, kann offenbleiben. Fest steht, dass vorliegend der Anwalt des Beklagten an zwei vergleichsweise lange dauernden Verhandlungen teilzunehmen und beide vergleichsweise aufwändig vorzubereiten hatte sowie nebst einer vergleichsweise umfangreichen Klageantwort auch einen vergleichsweise umfangreichen Schlussvortrag (inkl. Stellungnahme zum Beweisergebnis) verfasste; dass die Vorinstanz den detailliert aufgelisteten Aufwand (inkl. Instruktion, Studium von Akten und Rechtsfragen etc., vgl. § 30 JusKV) unter diesen Umständen als ausserordentlich qualifizierte, ist gut nachvollziehbar.