Richtig ist auch, dass die Durchführung einer zweiten Verhandlung, wie sie vorliegend für die Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen erforderlich wurde (vgl. Mazan, a.a.O., Art. 246 ZPO N 11), auch im vereinfachte Verfahren nicht per se zur Annahme eines ausserordentlichen Aufwands führt. Richtig ist schliesslich wohl auch, dass bei einer begründeten Klage die Gegenpartei zwar weniger Zeit für die Verhandlungsvorbereitung und -führung benötigt, dafür aber mehr Zeit für die Ausarbeitung der Klageantwort und gegebenenfalls einer Duplik. Ob sich dies unter dem Strich in etwa ausgleicht, wie die Klägerin mutmasst, kann offenbleiben.