Selbstverständlich kann auch ein (Fach-) Anwalt eine unbegründete Klage einreichen und (erst) an der Hauptverhandlung mit einer rund 12-seitigen Begründung aufwarten, (u.a.) weitere Urkunden einreichen und (u.a.) Zeugen benennen. Richtig ist auch, dass die Durchführung einer zweiten Verhandlung, wie sie vorliegend für die Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen erforderlich wurde (vgl. Mazan, a.a.O., Art. 246 ZPO N 11), auch im vereinfachte Verfahren nicht per se zur Annahme eines ausserordentlichen Aufwands führt.